Abmahnung wegen Nebentätigkeit
Ein Angestellter arbeitete ohne Zustimmung seines Chefs nebenbei für ein Gebäudereinigungsunternehmen. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Arbeitgeber einer Nebenbeschäftigung des Arbeitnehmers aber zustimmen. Auf Befragen ds Arbeitgebers teilte der Angestellte mit, dass er ca. 40 Stunden im Monat putzen ginge. Daraufhin wurde er abgemahnt. Und das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht: Die Klausel im Arbeitsvertrag sei rechtskräftig und verpflichte den Angestellten, dem Arbeitgeber eine beabsichtigte Nebentätigkeit mitzuteilen. OLG Düsseldorf, Az. 10 U74/05















